Muster für die Gartengestaltung

Im Gegensatz zum Erholungsgarten dient ein Kleingarten der nichterwerbs-mäßigen gärtnerischen Nutzung. Das heißt, im Kleingarten soll Obst und Gemüse für den Eigenbedarf angebaut werden.

 

Die Sichtweise des Vorstandes

aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH III ZR 281/03)
1/3 Anbau von Gartenbauerzeugnissen (Obst und Gemüse)
1/3 Ziergarten (Ziergehölze, Rabatten, Rasen)
1/3 Erholung (Laube, Sitzplätze, Wege)

 

Kriterien der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung als Teil der kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des Unterpachtvertrages sind Beetflächen, Obstbäume/Beerensträucher sowie Flächen, die ausschließlich der Unterstützung dieser Bereiche dienen. Dabei muss der Obst- und Gemüseanbau als Abgrenzung zu anderen Gartenformen dem Kleingarten das Gepräge geben und mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen. In diesem Sinne gehören:

  • zu den Obstbäumen/Beerensträuchern: Obstbäume, Beerensträucher, Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt,
  • zu den Beetflächen: Ein- und mehrjährige Gemüsepflanzen und Feldfrüchte, Kräuter und Erdbeeren,
  • zu den kleingärtnerischen Sonderflächen: Gewächshäuser, Frühbeete, Kompostanlagen.

Am Beispiel einer Parzelle von ca. 300 m² müssten also:

  100 m² oder mehr für den Anbau von Gartenerzeugnissen (wie oben beschrieben)

und dürften also:

  100 m² als Ziergarten (Ziergehölze, Rabatten, Rasen)

  100 m² zur Erholung (Laube, Sitzplätze, Wege)

genutzt werden.

 

Das erste, wichtigste Drittel unterteilt sich dann zum Beispiel:

 

30 m² “unter Spaten” (= 10% der Gesamtfläche), davon knapp über 15 m² als Gemüsebeet (=überwiegend), ansonsten Kräuter, Erdbeeren...
 

70 m² Obstbäume, Beerensträucher (auch für die Tierwelt), Rank Gewächse und kleingärtnerische Sonderflächen (Gewächshaus, Pflegewege der Beete, Kompostbereich etc.).
 

 

 

Beispiel 1
Beispiel 2
Düngeempfehlungen2020.pdf
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Hartmut Siefke 1.Vorsitzender

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