Im Gegensatz zum Erholungsgarten dient ein Kleingarten der nichterwerbs-mäßigen gärtnerischen Nutzung. Das heißt, im Kleingarten muss Obst und Gemüse für den Eigenbedarf angebaut werden.
Die Sichtweise des Vorstandes
aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH III ZR
281/03)
1. mindestens 1/3 Anbau von Gartenbauerzeugnissen (Obst und Gemüse)
als Pflicht des Kleingärtners
2. maximal 1/3 Ziergarten (Ziergehölze, Rabatten, Rasen)
als Möglichkeit für die Gestaltung
3. maximal 1/3 Erholung (Laube, Sitzplätze, Wege)
als Möglichkeit für die Gestaltung
Die Kriterien der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung als Teil der kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des Unterpachtvertrages sind Beetflächen, Obstbäume, Beerensträucher sowie Flächen, die ausschließlich der Unterstützung dieser Bereiche und zur Selbstversorgung dienen. Dabei muss der Obst- und Gemüseanbau als Abgrenzung zu anderen Garten-formen dem Kleingarten das Gepräge geben und mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen. In diesem Sinne gehören:
Am Beispiel einer Parzelle von ca. 300 m² müssten also:
100 m² oder mehr für den Anbau von Gartenerzeugnissen (wie oben beschrieben)
und dürften also:
100 m² als Ziergarten (Ziergehölze, Rabatten, Rasen)
100 m² zur Erholung (Laube, Sitzplätze, Wege)
genutzt werden.
Das erste, wichtigste Drittel unterteilt sich dann zum Beispiel:
30 m² “unter Spaten” (= 10% der Gesamtfläche), davon knapp über 15 m²
als Gemüsebeet (=überwiegend), ansonsten Kräuter, Erdbeeren...
70 m² Obstbäume, Beerensträucher (auch für die Tierwelt), Rank Gewächse und kleingärtnerische Sonderflächen (Gewächshaus, Pflegewege der Beete, Kompostbereich etc.).
Es muss keine Laube auf dem Grundstück sein.