Im Gegensatz zum Erholungsgarten dient ein Kleingarten der nichterwerbs-mäßigen gärtnerischen Nutzung. Das heißt, im Kleingarten soll Obst und Gemüse für den Eigenbedarf angebaut werden.
Die Sichtweise des Vorstandes
aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH III ZR
281/03)
1/3 Anbau von Gartenbauerzeugnissen (Obst und Gemüse)
1/3 Ziergarten (Ziergehölze, Rabatten, Rasen)
1/3 Erholung (Laube, Sitzplätze, Wege)
Kriterien der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung als Teil der kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des Unterpachtvertrages sind Beetflächen, Obstbäume/Beerensträucher sowie Flächen, die ausschließlich der Unterstützung dieser Bereiche dienen. Dabei muss der Obst- und Gemüseanbau als Abgrenzung zu anderen Gartenformen dem Kleingarten das Gepräge geben und mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen. In diesem Sinne gehören:
Am Beispiel einer Parzelle von ca. 300 m² müssten also:
100 m² oder mehr für den Anbau von Gartenerzeugnissen (wie oben beschrieben)
und dürften also:
100 m² als Ziergarten (Ziergehölze, Rabatten, Rasen)
100 m² zur Erholung (Laube, Sitzplätze, Wege)
genutzt werden.
Das erste, wichtigste Drittel unterteilt sich dann zum Beispiel:
30 m² “unter Spaten” (= 10% der Gesamtfläche), davon knapp über 15 m²
als Gemüsebeet (=überwiegend), ansonsten Kräuter, Erdbeeren...
70 m² Obstbäume, Beerensträucher (auch für die Tierwelt), Rank Gewächse und kleingärtnerische Sonderflächen (Gewächshaus,
Pflegewege der Beete, Kompostbereich etc.).